Zum Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen heute verkündeten Urteilen zu deutschen Vorlageverfahren - in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung - bestätigt, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot europarechtlich zulässig ist.
„Der Europäische Gerichtshof hat klargemacht, dass die EU-Mitgliedsstaaten entscheiden können, ob sie ein Kommerzmodell oder ein am Gemeinwohl orientiertes Staatsvertragsmodell wollen“, sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).
Glücksspielanbieter aus anderen Ländern dürfen gemäß dem EuGH weiterhin nicht ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Auch die Untersagung und Reglementierung von Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet wird ausdrücklich zugelassen.
Der EuGH stellt allerdings auch fest, dass die deutsche Gesamtregelung des Glücksspiels von den vorlegenden Gerichten als nicht kohärent angesehen werden könnte. Er weist darauf hin, dass insbesondere das suchtgefährdende gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen konsequent im Sinne des Spielerschutzes zu regeln ist. Die Aussagen des EuGH zur Werbung werden geprüft.
LOTTO MV wird als staatliche Lotteriegesellschaft gegenüber seinen Spielteilnehmern auch weiterhin in bewährter Art und Weise eine ordnungsgemäße Durchführung des Glücksspielangebotes im Sinne des Spieler- und Jugendschutzes sowie unter dem Aspekt der Suchtprävention sicherstellen. Weitere Ziele, die damit verbunden sind, sind die Kanalisierung des Glücksspielangebotes und die Abwehr von Begleitkriminalität.



